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Umgangsrecht – Wie oft darf ich mein Kind sehen?

Umgangsrecht, elterliche Sorge und Aufenthaltsbestimmung, wenn Kinder von der Trennung der Eltern betroffen sind, sind eine Vielzahl von Dingen zu regeln. Eine frühzeitige rechtliche Beratung ist hier besonders wichtig, um eine gütliche Einigung zum Wohle der Kinder herbeizuführen.

 

Inhalt des Umgangsrechts

Das Umgangsrecht gibt dem nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil die Möglichkeit, sich von dem körperlichen und geistigen Wohl seines Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen. Er kann so die verwandtschaftlichen Beziehungen mit dem Kind aufrechterhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Das Umgangsrecht soll auch das Bedürfnis nach Liebe auf beiden Seiten (Vater oder Mutter und Kind) erfüllen.

Das Umgangsrecht beinhaltet kein Erziehungsrecht. Das Erziehungsrecht ist als Teil der Personensorge dem sorgeberechtigten Elternteil vorbehalten.

 

Gestaltung und Ausübung des Umgangrechts

Zunächst sollten die Eltern versuchen, sich über die Gestaltung des Umgangsrechts zu einigen. Nur wenn keine Einigung möglich ist, soll das Gericht angerufen werden. Um zu vermeiden, dass hier ein Dritter über den Umgang mit Ihrem Kind entscheidet, sollten Sie dringend eine gütliche Einigung in Erwägung ziehen. Denken Sie auch hier stets an das Wohl des Kindes!

 

Loyalitätspflicht

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die getrennten oder geschiedenen Eltern sich einvernehmlich über das Umgangs- und Besuchsrecht einigen. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrecht sollte unbedingt eine großzügige Regelung getroffen werden - denn dies entspricht am ehesten dem Kindeswohl. Es geht hier um das Kind - auf dessen Rücken keinesfalls der Groll des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil - durch Erschwerung und Kurzhalten des Umgangs - ausgetragen werden darf. § 1684 Abs. 2 BGB verpflichtet im Gegenteil beide Elternteile zur Loyalität, dazu, Störungen des Eltern-Kind-Verhältnisses zu unterlassen und die Erziehung nicht zu erschweren.

Der Umgang mit dem anderen Elternteil darf nicht erschwert werden. Auch wenn das Kind den anderen Elternteil nicht sehen will, muss aufgrund der Loyalitätspflicht auf das Kind im positiven Sinn eingewirkt werden. Auch muss die Durchführung des Umgangs durch organisatorische Mittel gefördert werden.

Verstößt das Elternteil, bei dem das Kind wohnt, gegen diese Pflichten, so kann das Familiengericht eingreifen. So ist auch der Entzug des Sorgerechts oder der Unterhaltsberechtigung des Elternteils möglich.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer für beide Seiten akzeptablen Lösung. Dabei steht für uns stets das Kindeswohl im Mittelpunkt unserer Tätigkeit.

 


 

BERATUNGSFELDER: FAMILIENRECHT

EHEVERTRAG

Sie wollen noch vor der Hochzeit mögliche Folgen einer Trennung vereinbaren und damit einem möglichen Streit nach einer Trennung vorbeugen? Hier ist eine auf Ihre Bedürfnisse maßgeschneiderte, individuelle Lösung gefragt.  Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihres Ehevertrages.

Trotz Ehevertrag sollten sich die Beteiligten aber darüber im Klaren sein, dass ein Ehevertrag oft einige Jahre überdauert hat, so dass die Frage gestellt werden muss, ob der Vertrag noch immer gerechte Lösungen für die konkrete Situation der Trennung und auch nach Scheidung enthält. Hält der Vertrag überhaupt einer Wirksamkeitskontrolle vor den Familiengerichten stand? Und was bedeutet der Ehevertrag  überhaupt im Einzelnen?

Nichts ist bei einer Scheidung so umstritten, wie der vor Jahren geschlossene Ehevertrag. Setzt im Laufe der Ehe ein Ehegatte seine berufliche Entwicklung aus oder gibt er sie ganz auf, um die Kinder zu betreuen, sind ganz andere Regelungen nötig als in einer kinderlosen Ehe.

Ein Vertrag, der pauschal Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich ausschließt, kann unwirksam sein. Dann ist der Ehevertrag komplett vom Tisch und es gelten die gesetzlichen Regeln. Daher erfordert die Gestaltung des Ehevertrages Erfahrung und Fingerspitzengefühl, damit er im Trennungsfall hält.

Sprechen Sie uns an, damit wir gemeinsam eine optimale Lösung für Ihre Bedürfnisse entwickeln

 

SCHEIDUNG

Wer von einer Trennung betroffen ist, steht oft vor einem völligen Neuanfang. Finanzen, Betreuung der Kinder und der Wohnsituation und vieles mehr gilt es zu regeln. Umso wichtiger ist es, dass die Scheidung möglichst fair verläuft und dadurch ein Rosenkrieg vermieden wird.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, sich rechtzeitig fachkundige Hilfe zu Rate zu ziehen.

Wie können die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Ehescheidung geregelt werden? Welche Kosten lassen sich bei einer einvernehmlichen Scheidung sparen?
Sie sollten stets die Möglichkeit einer einvernehmlichen Scheidung in Betracht ziehen, um Kosten zu sparen.

Noch vor einem Scheidungsantrag sollten Sie die Folgen der Scheidung durch Vertrag regeln. Nutzen Sie die Möglichkeit, bereits frühzeitig sämtliche Folgen der Trennung zu regeln. Das Ergebnis wird dann in einem Trennungs- und Scheidungsfolgenvertrag verbindlich geregelt. Das Scheidungsverfahren als solches ist dann nur noch eine Formalie.

Achten Sie darauf, dass Sie den Prozess der Trennung und Scheidung selbst mitbestimmen können.

Gerne unterstützen wir Sie  bei allen Fragen um das Thema Scheidung und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. Wir sprechen “Ihre Sprache“. Gerade bei Scheidungsverfahren ist es der Ton, mit dem die Auseinandersetzung geführt wird, der über die Möglichkeit einer Einigung zwischen den Ehegatten entscheidet oder zu einer Eskalation der Situation führt.

 

TRENNUNG

Die Entscheidung ist getroffen und die Trennung steht bevor und schon werden Sie mit einer Vielzahl von Fragen konfrontiert. Soll der andere Ehegatte ausziehen? Mein Ehegatte will der Scheidung nicht zustimmen – werde ich trotzdem geschieden? Frühzeitige Beratung und das Ausloten von Einigungsmöglichkeiten bewahrt Sie vor einer juristischen Eskalation. Noch vor dem Auszug sollte deshalb eine umfassende rechtliche Beratung erfolgen. Gerne beraten wir Sie und loten aus, welche rechtlichen Ansprüche und welche Verpflichtungen bestehen. Dabei sollte bedacht werden, welche Änderungen sich in der Zukunft ergeben könnten und wie eine Gesamtlösung z. B. in Form einer Abfindung für Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich aussehen könnte.

Gerne beraten wie Sie zu allen Fragen rund um die Trennung.

 

UNTERHALTSANSPRÜCHE

Unterhaltsansprüche – Wie berechnet sich der Unterhalt?

Nach einer Trennung stellt sich stets die Frage nach der Berechnung des Unterhalts.

Das Unterhaltsrecht ist komplex und wird von einer Vielzahl von Urteilen bestimmt, die in Einzelfällen erlassen wurden. Aus diesem Grund ist es wichtig, jeden Einzelfall für sich zu betrachten und eine auf Ihre Verhältnisse maßgeschneiderte Berechnung vorzunehmen. Gerne berechnen wir den in Ihrem Fall zu zahlende Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Betreuungsunterhalt, Elternunterhalt und Ersatzunterhalt der Großeltern.

Wie berechnet sich das unterhaltsrelevante Einkommen?

Eine zentrale Frage des Unterhaltsrechts ist stets die Frage nach der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Zum Einkommen zählt z.B. auch, welcher Mietaufwand erspart wird, da man in einem Eigenheim lebt. Auch das wird zum Einkommen gerechnet, was ein Ehegatte verdienen könnte, wenn er/sie sich entsprechend um Arbeit bemühen würde.

Wie viel Unterhalt bekomme ich?

Steht die Einkommenshöhe fest, ist die Unterhaltshöhe zu errechnen: Für die Berechnung des Kindesunterhalts gibt es die Düsseldorfer Tabelle, beim Ehegattenunterhalt zählt überwiegend die 3/7-Quote. Unterhaltsanspruch hat aber nur, wer “bedürftig” ist. Und zahlen muss auch nur derjenige, der “leistungsfähig” ist.

Doch was zählt genau zum Einkommen, was ist davon abzuziehen? Endet der Ehegattenunterhalt mit der Scheidung und der Kindesunterhalt mit der Volljährigkeit? Und was muss jedem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben (Selbstbehalt)?

Was angemessen ist, bestimmt sich auch hier nach den individuellen Verhältnissen. Gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen bei der Suche nach einer fairen Unterhaltsregelung.

 

 


 

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