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Das eigene Kind ist geboren und die Elternzeit neigt sich zum Ende zu. Dabei stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, welche Rechte und Pflichten habe ich eigentlich?

Der eigene Arbeitsplatz wurde in vielen Fällen bereits durch einen neuen Mitarbeiter besetzt, so dass eine Weiterbeschäftigung in der gewohnten Tätigkeit aussichtslos erscheint.

Gerne beraten wir Sie bei allen Fragen rund um das Thema Elternzeit.

 


 

ABMAHNUNG

Wenn ein Arbeitnehmer Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag verletzt, muss er vom Arbeitgeber im Normalfall erst abgemahnt werden, bevor ihm gekündigt werden kann.

Eine Abmahnung verfolgt damit einerseits den Zweck, dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass er seinen Pflichten nachkommen muss, da ihm im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Anderseits soll damit aber auch dem Arbeitnehmer noch eine Chance gegeben werden, sein Fehlverhalten korrigieren zu können. Allerdings nur insofern, als es sich nicht um eine schwerwiegende Pflichtverletzung wie beispielsweise Straftaten oder Drohungen gegenüber dem Arbeitgeber handelt.

Für den Arbeitgeber stellt sich zunächst die Frage: „Muss ich abmahnen und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen“. Für den Arbeitnehmer dagegen stellt sich regelmäßig die Frage, sich gegen eine möglicherweise unberechtigte Abmahnung zur Wehr zu setzen.

 

ARBEITNEHMERERFINDUNGEN

Bei einer Arbeitnehmererfindung handelt es sich um eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht geschaffen hat. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf die Diensterfindung. Dem Arbeitnehmer steht im Gegenzug ein ausgleichender Vergütungsanspruch zu.

Der Arbeitnehmer hat zu beachten, dass eine Arbeitnehmererfindung unverzüglich dem Arbeitgeber in Textform zu melden ist. An diese Meldung sind formelle Anforderungen zu stellen.

Der Arbeitgeber kann nun diese Arbeitnehmererfindung durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Hier ist zu beachten, dass die Erfindung in Anspruch genommen gilt, wenn der Arbeitgeber nicht dem Arbeitnehmer die Freigabe durch Erklärung in Textform erklärt.

Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung in Anspruch nimmt, steht dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

Im Bereich der Arbeitnehmererfindungen stellen sich Fallstricke für beide Parteien. Es empfiehlt sich aus diesem Grund frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen.

 

ARBEITSZEUGNIS

Auf Verlangen des Arbeitnehmers hin ist der Arbeitgeber nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verpflichtet, diesem ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen. Häufig wird dabei versucht, negative Beurteilungen durch mehr oder weniger gelungene Formulierungen zu verschlüsseln.

Derartige Fehler in einem Zeugnis wiegen schwer. Arbeitszeugnisse sind einer der Schlüssel zu einer erfolgreichen Karriere. Bei jeder Bewerbung müssen makellose Referenzen vorgelegt werden, weshalb versteckte Hinweise im Zeugnis schwerwiegende Folgen haben können.

Gerne überprüfen wir Ihr Zeugnis oder übernehmen die Verhandlung über ein Arbeitszeugnis mit Ihrem Arbeitgeber.

 

AUFHEBUNGSVERTRAG

In vielen Fällen merken Sie selber, dass eine Zusammenarbeit für die Zukunft nicht mehr in ihrem Interesse steht. Aus verschiedenen Gründen scheidet aber eine Kündigung aus.

Wir sind auf faire und gesichtswahrende Trennungen spezialisiert. Unser Ziel ist es, dass sich beide Seiten später noch freundlich begegnen können. Gerne verhandeln wir einen Aufhebungsvertrag für Sie.

 

KÜNDIGUNG

Im Fall der Beendigung eines Arbeits- oder Dienstvertrages durch eine Kündigung gibt es eine Vielzahl von Fehlerquellen, die eine Kündigung angreifbar machen.

Wir prüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage. Sodann verhandeln wir mit Ihrem Gegenüber. Am Ende soll eine optimale persönliche Lösung stehen, sei es der Erhalt des Arbeitsplatzes, sei es eine Abfindung.

Wenn es notwendig ist, vertreten wir Sie gerne in Kündigungsschutzverfahren vor der Arbeitsgerichtsbarkeit.

 

SCHWANGERSCHAFT

Während einer Schwangerschaft genießen werdende Mütter einen besonderen Kündigungsschutz. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig.

Eine weitere Besonderheit ist der Mutterschutz. Er beginnt 6 Wochen vor der Geburt bzw. vor dem errechneten Geburtstermin. D. h. werdende Mütter dürfen in den letzten 6 Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich dazu bereit erklären. Nach der Niederkunft dürfen die Wöchnerinnen bis zum Ablauf von 8 Wochen nicht beschäftigt werden, bei Früh- und Mehrlingsschwangerschaften wird diese Zeit auf 12 Wochen ausgedehnt.

Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus bis zum Ablauf der Elternzeit.

Gerne beraten wir Sie umfassend in allen arbeitsrechtlichen Fragen zur Schwangerschaft und dem Mutterschutz.

 

VERTRAGSGESTALTUNG

Schon vor Beginn einer Tätigkeit stellt sich die Frage, wie ein Arbeitsvertrag wirksam ausgestaltet wird. Immer wieder erleben wir, dass Arbeitsverhältnisse eingegangen werden, ohne dass die Eckpunkte des Beschäftigungsverhältnisses klar geregelt sind. Vor Tätigkeitsbeginn sind nicht nur die Höhe der Vergütung, sondern auch der Umfang und die Verteilung der Arbeitszeit, das Tätigkeitsfeld, eine mögliche Probezeit und viele Punkte mehr zu regeln. Wird hierzu keine Regelung getroffen, sehen sich die Parteien nicht selten vor den Arbeitsgerichten, um über einzelne Auslegungsfragen und Streitpunkte zu verhandeln.

Auch für den Fall einer geringfügigen Beschäftigung sind ggf. Besonderheiten bei der Vertragsgestaltung zu beachten.

Gerne beraten wir Sie bei der Gestaltung Ihrer Verträge rund um das Arbeitsverhältnis, damit nicht auch Sie später eine böse Überraschung erleben.

 

 


 

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