Eigentlich gilt: Verträge sind einzuhalten. Eine Reihe von Bausparkassen wirft diesen Grundsatz über Bord und kündigt seit einigen Wochen bestehende Altverträge. Insbesondere BHW, LBS und Wüstenrot pfeifen dabei auf teure Versprechen der Vergangenheit.

Die Bausparkassen berufen sich bei ihren jüngsten Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach können Darlehensverträge mit gebundenen Sollzinsen erstmals nach Ablauf von zehn Jahren nach vollständigem Empfang des Darlehens durch den Darlehensnehmer gekündigt werden.

Ob den Bausparkassen ein solches Kündigungsrecht überhaupt zusteht, ist umstritten. Einige Gerichte vertreten die Ansicht, dass sich die Bausparkassen nicht auf dieses Recht beziehen können, da es sich um eine speziell verbraucherschützende Bestimmung handelt, die also nach Sinn und Zweck nicht zugunsten der Bausparkassen eingreifen kann.

In anderen Urteilen ist zu lesen, dass eine Kündigung der Bausparverträge nur dann in Betracht kommen soll, wenn die Bausparsumme bereits voll eingezahlt ist und somit eine Übersparung eingetreten ist.

Das OLG Stuttgart führt hierzu in einem Beschluss aus (OLG Stuttgart, Az. 9 U 151/11), dass eine Übersparung eine vom Vertragszweck nicht umfasste Ausübung der vertraglichen Rechte beinhaltet. (…) Solange aber der Abruf eines Darlehens möglich ist, soll nach Ansicht des Gerichts Bausparkasse kein Kündigungsrecht zustehen.

Kunden von Bausparkassen, die in den letzten Wochen die Kündigung erhalten haben, sollten die Kündigung überprüfen lassen. Oft wollen sich die Bausparkassen sich nur zu Lasten der Kunden vor den hohen Zinsversprechen drücken. Dr. Tobias Schott ist auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und berät Sie gerne bei entsprechenden Fragestellungen.