Unterhaltspflichtige dürfen seit Jahresbeginn mehr Geld für sich behalten. Mit der neuen "Düsseldorfer Tabelle" steigt ab dem 01.01.2015 der sogenannte Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.000 auf 1.080 Euro im Monat. Für Nicht-Erwerbstätige steigt der Selbstbehalt von 800 auf 880 Euro. Diese Regelung gilt für minderjährige Kinder oder Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten ist auf Seiten des Zahlungspflichtigen ein Selbstbehalt von 1.200 Euro zu beachten.

Ebenfalls erhöht hat sich der Selbstbehalt für alle, die Elternunterhalt zahlen müssen. Der Selbstbehalt für unverheiratete Unterhaltspflichtige wurde von 1.600 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet und hat der/die Ehepartner/in eigenes Einkommen, so liegt der Selbstbehalt der Familie nunmehr bei 3.240 Euro.

Eine Erhöhung der Unterhaltssätze der Kinder ist mit der benannten Änderung zunächst nicht verbunden. Unterhaltspflichtige sollten daher prüfen, ob die Neuregelung in ihrem konkreten Fall Auswirkungen hat. Frau Rechtsanwältin Maike Schott aus der Kanzlei Schott berät Sie gerne bei Fragen rund um den Kindes-, Ehegatten- oder Elternunterhalt.