Ist das Arbeitsverhältnis gestört, so wird der Arbeitnehmer häufig vom Arbeitgeber nach Hause geschickt, mit der, teilweise schriftlichen, Mitteilung, er sei nun freigestellt.

Was heisst dies aber nun für das Arbeitsverhältnis? In der Regel läuft das Arbeitsverhältnis in diesem Fall bis zum Kündigungsende ganz normal weiter. Der Arbeitnehmer erhält üblicherweise auch weiterhin seine Vergütung.

 

Häufig ist es dann auch so, dass eventuelle Überstunden und Resturlaubsansprüche auf die Freistellung angerechnet werden sollen. Wenn der Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt wird, ist dies kein Problem. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer nur widerruflich freigestellt wird. Der Unterschied liegt darin, dass sich der Arbeitgeber bei einer widerruflichen Freistellung die Möglichkeit vorbehält, den Arbeitnehmer bei Bedarf nochmals in den Betrieb zu holen und so eine Erfüllungswirkung der Ansprüche nicht eintreten kann.

Probleme kann es darüber hinaus geben, soweit der Arbeitnehmer einen Dienstwagen fährt, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf. Hier ist der Dienstwagen nämlich Teil der Vergütung und kann im Falle der Freistellung nicht ohne weiteres verlangt werden.

Für den Arbeitnehmer ist es wichtig, dass er sich rechtzeitig fachkompetent beraten lässt und so seine Ansprüche erhält bzw. durchsetzen kann. Gerade im Arbeitsrecht geltend starre Fristen, so dass ein schnelles Handeln angezeigt ist. Maike Schott in Grünberg hat einen ihrer Schwerpunkte im Arbeitsrecht und unterstützt sie gerne.