Bei einer Scheidung muss nicht nur das Vermögen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aufgeteilt werden, sondern auch die während der Ehe erzielten Rentenanwartschaften. Den Vorgang bezeichnet man als  Versorgungsausgleich. Sinn und Zweck des Versorgungsausgleich ist es, den wirtschaftlich schwächeren Partner, der in der Regel weniger oder gar nicht erwerbstätig war, im hohen Alter abzusichern.

Im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens werden die Rentenansprüche beider Ehegatten miteinander verglichen. Hat ein Ehegatte einen höheren Rentenanspruch als der andere Ehegatte erzielt, dann muss die Hälfte des Betrages, um den sein Rentenanspruch den des anderen Ehegatten übersteigt, an diesen Ehegatten übertragen werden. Dies geschieht durch eine Übertragung der Rentenansprüche von einem Rentenkonto auf ein anderes. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften gleichmäßig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich bei einer Scheidung durchzuführen.

Seit dem 01.09.2009 besteht aber die Möglichkeit, durch eine vorhergehende notarielle Vereinbarung, auch im Rahmen eines Ehevertrages, auf dessen Durchführung vollumfänglich zu verzichten. Die bis zum 01.09.2009 geltende Beschränkung, dass man in diesem Fall den Scheidungsantrag erst innerhalb eines Jahres nach Abschluss stellen darf, ist ebenfalls entfallen. Somit kann jetzt unmittelbar nach Beurkundung der Scheidungsantrag gestellt werden, soweit die weiteren Voraussetzungen der Scheidung vorliegen.  

Darüber hinaus wird der Versorgungsausgleich bei einer Ehedauer von weniger als drei Jahren nur auf Antrag eines Ehegatten durchgeführt. Von der Durchführung des Versorgungsausgleichs kann das Gericht auch dann absehen, wenn die Differenz  der Rentenansprüche der Eheleute sehr gering ist.

Für Fragen rund um das Thema Versorgungsausgleich kann Ihnen Frau Rechtsanwältin Maike Schott aus Grünberg, die einen ihrer Schwerpunkte auf das Familienrecht gelegt hat, umfassend beraten.