Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den folgenden Informationen möchte ich Sie künftig regelmäßig auf Neuerungen und/oder spezielle Brennpunkte im Mietrecht hinweisen, die in letzter Zeit wieder diskutiert wurden. Die folgenden Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sollten Sie zu dem ein oder anderen Punkt Nachfragen haben, können Sie mich gerne kontaktieren. Auch bei anderen Fragen rund um das Mietrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.


1. Wohnungsschlüssel

In den letzten Monaten gab es wieder einige Diskussionen um das Thema, ob der Vermieter einen Ersatzschlüssel behalten darf. Hierzu sind auch einige gerichtliche Entscheidungen ergangen, die regelmäßig dem Vermieter untersagen, einen Ersatzschlüssel zu behalten. Der Vermieter kann sich, wenn er die Wohnung des Mieters ohne dessen Einwilligung betritt, des Hausfriedensbruchs strafbar machen! Daher der Hinweis an die Vermieter: Behalten Sie keine Schlüssel von der Wohnung! Auch nicht für eventuelle Notsituationen! Wenn Sie sich ein Zugangsrecht behalten wollen, nehmen Sie in den Mietvertrag die Klausel auf, dass man Ihnen bei begründetem Anlass Zutritt zur Wohnung gewähren muss.

2. Kaution
Immer wieder kommt es vor, dass Vermieter sich die Kaution nicht zahlen lassen. Bedenken Sie jedoch, dass dies die einzige Position ist, die Ihnen als Sicherheit zur Verfügung steht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus, verzichten Sie bitte nicht darauf, denn spätestens in einem Rechtsstreit um Mietzahlungen kann die Kaution der einzige Ausgleich sein.

3. Vermieterpfandrecht
Wichtig zu wissen ist, dass nur Sachen gepfändet werden dürfen, die im Eigentum des Mieters stehen! Soweit eine weitere Person in die Wohnung einzieht (Freundin, Freund, Lebensgefährte etc.) sollten diese unverzüglich in den Mietvertrag aufgenommen werden. Ansonsten könnte es passieren, dass alle Gegenstände in einer Wohnung im Eigentum eines „Nichtmieters“ stehen.
Sollten Sie von dem Vermieterpfandrecht Gebrauch machen müssen, müssen Sie dies dem Mieter mitteilen. Keinesfalls dürfen Sie die Wohnung eigenmächtig betreten oder Sachen einfach an sich nehmen. Entfernt der Mieter trotzdem Sachen aus dem Mietobjekt, sollten Sie als Vermieter unverzüglich handeln und eine einstweilige Verfügung bei Gericht beantragen.

4. Modernisierungsmieterhöhung
Nach einer Entscheidung vom BGH vom 19.09.2007 steht einer Mieterhöhung wegen Modernisierung nicht entgegen, dass der Vermieter den Beginn der Modernisierungsarbeiten weniger als drei Monate vorher angekündigt und der Mieter der Maßnahme widersprochen hat. Das bedeutet, dass der Vermieter auch dann eine Mieterhöhung verlangen kann, wenn er den Mieter nicht mindestens drei Monate vorher über die Modernisierungsmaßnahmen informiert hat. Der BGH war hier der Auffassung, dass eine Mieterhöhung in einem solchen Fall nicht gänzlich ausgeschlossen ist, sondern sich lediglich eine Verzögerung des Eintritts der Mieterhöhung zur Folge hat.



Maike Wollmann
Rechtsanwältin