Mit dem Tod des Arbeitnehmers gehen Urlaubsansprüche nicht unter, sondern wandeln sich in Abgeltungsansprüche der Erben um. Das hat das Arbeitsgericht Berlin in einem Urteil vom 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10968/15) entschieden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin liegt damit auf einer Linie mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahre 2014. Hier hatte der EuGH entschieden, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererblich sein muss. (EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, Bollacke). Mit diesem Urteil warf der EuGH die bisher anderslautende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über den Haufen.

Stirbt der Arbeitnehmer und bestehen noch Urlaubsansprüche, können diese natürlich nicht auf die Erben übergehen (denn sie können ja nicht vom Arbeitgeber des Erblassers beurlaubt werden), wohl aber die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auch im Todesfall eingreift.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH hat das Arbeitsgericht Berlin nun entschieden, dass die Voraussetzungen einer Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG auch dann vorliegen, wenn der Urlaub wegen Tod des Arbeitnehmers nicht mehr gewährt werden kann.

Für Angehörige/Erben von verstorbenen Arbeitnehmern besteht damit die Möglichkeit, bestehende Urlaubsansprüche in Form eines Urlaubsabgeltungsanspruches geltend zu machen. Zugleich sollten Arbeitgeber in diesem Fällen darauf achten, dass sie sich aufgrund der neuen Rechtsprechung entsprechenden Ansprüchen ausgesetzt sehen. Dr. Tobias Schott berät Mandanten auf dem Bereich des Arbeitsrechtes und unterstützt Sie gerne bei derartigen Fragestellungen.