Jahrelang waren die Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediterträgen rechtlich umstritten. In diesem Jahr hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Urteilen vom 13.05.2014 (Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) derartige Bearbeitungsentgelte bei Verbraucherdarlehen für unzulässig erklärt.

Das Argument: Kreditbearbeitung ist Sache der Banken und keine Dienstleistung, die sie sich von Kunden extra bezahlen lassen dürfen.

Nach Auffassung des BGH stellt das Bearbeitungsentgelt kein Entgelt für eine gesonderte Leistung dar und dürfe deshalb nicht verlangt werden. Auch seien die Banken und Sparkassen aufgrund gesetzlicher Pflichten gehalten, die Bonität des Darlehensnehmers zu prüfen. Die dafür vom Kunden zu erbringende Gegenleistung sei allein der zu zahlende Zins. Ein gesondertes Entgelt für vorbereitende Tätigkeiten hält der BGH nicht für zulässig.

Als Folge dieses Urteils können Darlehensnehmer, die in der Vergangenheit ein solches Entgelt gezahlt haben, dieses Entgelt im Wege eines Erstattungsanspruchs zurückfordern.

Für den Anspruch auf Rückforderung gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt.

Die Kreditinstitute vertreten hier den Standpunkt, dass es allein auf die Kenntnis der Zahlung ankommt. Nach dieser Auffassung wären jetzt Ansprüche auf Erstattung ausgeschlossen, wenn das Bearbeitungsentgelt vor dem 1. Januar 2011 gezahlt wurde.

Beim Bundesgerichtshof sind gegenwärtig zwei Verfahren anhängig, die sich mit der Frage der Verjährung beschäftigen. Laut Pressemitteilung des Gerichts werden diese Verfahren am 28.10.2014 verhandelt, so dass diese Rechtsfrage noch im Jahre 2014 geklärt werden wird.

Kunden, die ein solches Bearbeitungsentgelt gezahlt haben, sollten auf jeden Fall diese Bearbeitungsgebühr zurückfordern.